RechtlichesDas Kleingedruckte

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Alpvolt und dir als Elektroinstallateur oder Fachpartner - transparent, fair und nach Schweizer Recht.

Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge - Kaufverträge, Service- und Wartungsverträge sowie Beratungs- und Schulungsleistungen - zwischen der Alpvolt Schweiz AG, Zürich («Alpvolt»), und dem Kunden.
  2. Die AGB richten sich ausschliesslich an gewerbliche Kunden, insbesondere Elektroinstallateure, Elektrofachbetriebe und Fachpartner. Ein Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten findet nicht statt.
  3. Die AGB gelten mit jeder Bestellung als akzeptiert. Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn Alpvolt sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  4. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Vertragsabschluss, Lieferpflicht und Stornierung

  1. Angebote ohne Gültigkeitsdauer sowie Broschüren, Preislisten und Produktdarstellungen sind unverbindlich.
  2. Bestellungen erfolgen schriftlich (insbesondere per E-Mail) und gelten als verbindliches Kaufangebot. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Alpvolt zustande; diese legt den Vertragsinhalt fest.
  3. Weicht die Bestätigung von der Bestellung ab, gilt ihr Inhalt als vereinbart, sofern der Kunde nicht innert 24 Stunden widerspricht.
  4. Begleitunterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Mass- und Gewichtsangaben) sind nur Richtwerte. Die Leistungsbeschreibung in Angebot und Auftragsbestätigung ist abschliessend; öffentliche Äusserungen des Herstellers oder Dritter ergänzen sie nicht.
  5. Zusatzleistungen (z. B. Regiearbeiten, Lagerung, Unterhalt, Rückbau) sowie Entsorgungs- und Recyclinggebühren sind nicht enthalten und separat zu vereinbaren.
  6. Bestätigte Aufträge sind definitiv. Ein Rücktrittsrecht besteht nur wie beschrieben Stornierungsanträge sind schriftlich zu stellen; ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

Angebotsunterlagen und Vertraulichkeit

  1. Alpvolt behält sämtliche Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, an Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und Software («Vertrauliche Informationen»). Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus, unabhängig von einer ausdrücklichen Kennzeichnung.
  2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Informationen dem Kunden bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, durch berechtigte Dritte bekannt werden, öffentlich bekannt sind oder gesetzlich bzw. behördlich offenzulegen sind. Im letzten Fall informiert der Kunde Alpvolt unverzüglich.

Preise

  1. Listenpreise und Preise in Angeboten ohne Gültigkeitsdauer sind unverbindlich; massgebend sind die Preise gemäss Auftragsbestätigung.
  2. Die Preise verstehen sich netto, ohne Skontoabzug, in der angegebenen Währung, inklusive Verpackung (ohne EPAL) und exklusive Transport, vRG-, INOBAT- und ähnliche Gebühren sowie Versicherung. EPAL-Paletten verbleiben im Eigentum des Spediteurs. Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Bei nachweisbaren aussergewöhnlichen Kostensteigerungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung (z. B. Lieferkettenprobleme, Preiserhöhungen von Zulieferanten) ist Alpvolt zu einer Preisanpassung berechtigt und teilt diese vorgängig mit. Übersteigt sie 5 % des bestätigten Preises, kann der Kunde innert 5 Arbeitstagen vom betroffenen Auftrag zurücktreten. Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer bleiben vorbehalten.

Zahlungsbedingungen, Verzug und Verrechnung

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung resp. so wie in der Offerte angegeben. Abweichende Bedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt; Änderungen bedürfen der Schriftform. Alpvolt kann jederzeit Abschlags- und Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden.
  2. Zahlungsfristen sind Verfalltage. Der Kunde gerät mit deren Ablauf ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % p. a., eine Mahngebühr von CHF 40.– pro Mahnung sowie sämtliche Inkassokosten. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck sind unzulässig. Werden Bonitätsbedenken bekannt, werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug kann Alpvolt sämtliche Leistungen aus allen offenen Bestellungen entschädigungslos einstellen oder nur gegen Vorauszahlung ausführen sowie nach einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind vollumfänglich zu begleichen; der Kunde trägt die Verzugskosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Verrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Verrechnung, Rückbehalt und Einrede des nicht erfüllten Vertrages sind nur innerhalb der betreffenden Bestellung zulässig.

Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Alpvolt. Der Kunde wirkt bei der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister mit.
  2. Wiederverkäufer dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr im eigenen Namen verkaufen. Sie treten schon jetzt ihre Forderungen aus der Weiterveräusserung in Höhe des Rechnungswertes an Alpvolt ab; Alpvolt nimmt die Abtretung an. Die Einziehungsermächtigung besteht, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt. Er hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten.
  3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Zugriffe Dritter sind sofort anzuzeigen; die Abwehrkosten trägt der Kunde, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

Erfüllungsort, Lieferfristen und Gefahrtragung

  1. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart, der Ort der Lieferung, Beratung oder Montage. Die Lieferung erfolgt DAP, bei Abholung im Lager EXW (Incoterms 2020); danach richtet sich auch der Gefahrenübergang. Alpvolt bestimmt Versandart und Versicherung; entsprechende Wünsche teilt der Kunde mit der Bestellung mit.
  2. Ist bei EXW kein Liefertermin vereinbart, ist versandfertige Ware unverzüglich abzuholen. Andernfalls kann Alpvolt sie auf Kosten und Gefahr des Kunden versenden oder lagern und ab dem 3. Tag des Annahmeverzugs Lagerkosten von CHF 10.00 pro Gebinde und Tag berechnen.
  3. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen bei Alpvolt oder einem Zulieferer (z. B. Krieg, Feuer, Überschwemmung, Epidemie/Pandemie, Regierungsmassnahmen, Streik) verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich oder unzumutbar, kann Alpvolt ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
  4. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten und Spediteure und sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Fixtermine. Bei Lieferverzug hat der Kunde eine angemessene schriftliche Nachfrist zu setzen. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden nicht erkennbar ohne Interesse.

Bestellungen auf Abruf und Annahmeverzug

  1. Bestellungen auf Abruf sind innert drei Monaten oder gemäss Vereinbarung vollständig abzunehmen. Nicht abgenommene Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.
  2. Bei nicht fristgerechter Abnahme kann Alpvolt ab der zweiten Woche nach Ende der Lieferfrist Lager- und Finanzierungskosten von CHF 1.00 pro 1000 kg und angefangenem Tag berechnen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr auf den Kunden über.

Warenrückgabe (Retouren)

  1. Eine Rückgabe ist nur nach Anmeldung und schriftlicher Genehmigung durch Alpvolt zulässig; Alpvolt entscheidet frei und ohne Begründung. Sie hat in Originalverpackung, in kompletten Verpackungseinheiten und transportfähig zu erfolgen.
  2. Bei genehmigter Rückgabe wird eine Retourenpauschale von CHF 95.00 verrechnet. Transport, Verpackung und Versicherung trägt der Kunde; die Gefahr bleibt bis zum Eintreffen bei Alpvolt beim Kunden. Unangemeldete oder nicht genehmigte Retouren werden kostenpflichtig zurückgesandt.

Prüfung, Gewährleistung, Haftung und Garantie

  1. Der Kunde hat die Produkte unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Vor Unterzeichnung des Lieferscheins ist die Ware auf offensichtliche (Transport-)Schäden zu prüfen; festgestellte Schäden sind auf dem Lieferschein vorzubehalten und Alpvolt umgehend schriftlich (info@alpvolt.ch) zu melden. Unterlässt der Kunde diese Vorkehren, geht die Schadenshaftung insoweit auf ihn über.
  2. Mängelrügen haben unverzüglich, spätestens innert 5 Arbeitstagen nach Empfang schriftlich zu erfolgen; verdeckte Mängel innert 5 Arbeitstagen nach Entdeckung. Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind die Gewährleistungsrechte verwirkt.
  3. Dauer der Gewährleistung. Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich nach den Garantiebestimmungen von Alpvolt für das jeweilige Produkt bzw. nach den Angaben in Offerte oder Auftragsbestätigung. Massgebend sind im Einzelfall die dort genannten Fristen. In der Regel gelten:
    Batteriespeicher / Speichersysteme 5 oder 10 Jahre
    DC-Charger / DC-Ladelösungen 2 Jahre
    Übrige Produkte & Dienstleistungen 2 Jahre
    Massgebend ist stets die für das konkrete Produkt in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder den Alpvolt-Garantiebestimmungen genannte Frist; weicht sie ab, geht die produktspezifische Angabe vor. Die Fristen laufen ab Versand bzw. ab Übergabe des Werks oder Erbringung der Dienstleistung. Garantiefristen können an Bedingungen geknüpft sein (z. B. fachgerechte Installation, Registrierung, Einhaltung der Betriebsvorgaben).
  4. Der Kunde hat Alpvolt unverzüglich Gelegenheit zur Prüfung des Mangels zu geben und den beanstandeten Gegenstand bzw. Proben bereitzustellen; andernfalls kann Alpvolt die Gewährleistung bis zur Untersuchung verweigern. Bei unberechtigter Mängelrüge hat Alpvolt Anspruch auf Aufwandersatz von mindestens CHF 50.00. Bei deklassiert verkauftem Material bestehen für angegebene und übliche Mängel keine Ansprüche.
  5. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge bessert Alpvolt nach ihrer Wahl nach oder liefert einwandfreie Ersatzware (auch ähnliche Produkte). Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn Alpvolt eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines anerkannten Mangels durch alleiniges Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Bei anerkannten Fehlmengen kann Alpvolt nachliefern oder gutschreiben.
  6. Die weitergehende Haftung von Alpvolt wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen — insbesondere für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Produktions- oder Nutzungsausfall, Image-, Haftungs- und Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern sowie Ansprüche Dritter. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht; (Art. 100 OR).
  7. Angaben des Kunden zu den Verhältnissen vor Ort (inkl. Gebäudestatik) gelten als Richtwerte. Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung der Umsetzbarkeit vor Ort, den korrekten Einbau und die Wartung sowie für einen dokumentierten Funktionstest vor Montage oder Weiterlieferung. Von Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind zudem Schäden aus zweckwidriger Verwendung, natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Behandlung, übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, höherer Gewalt sowie aus Änderungen oder Instandsetzungen durch den Kunden oder nicht beauftragte Dritte.
  8. Soweit Produkte mit einer Herstellergarantie geliefert werden, überträgt Alpvolt dessen Gewährleistungsrechte auf den Kunden; Ansprüche sind vom Kunden rechtzeitig direkt beim Hersteller anzumelden. Die Alpvolt-Garantiebestimmungen bleiben unberührt und gelten, soweit sie für den Kunden günstiger sind.

Rechtsgewährleistung

  1. Alpvolt gewährleistet im Land des Lieferortes, dass die vertragsgemäss genutzte Lieferung frei von Schutz- und Urheberrechten Dritter ist. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter kann Alpvolt nach ihrer Wahl Nutzungsrechte erwirken, die Ware ändern oder gleichwertig ersetzen; andernfalls kann sie gegen Rückzahlung des Entgelts zurücktreten.
  2. Die Rechtsgewährleistung ist auf 2 Jahre seit Ablieferung beschränkt und entfällt, wenn der Kunde die Verletzung zu vertreten hat oder sie durch eine nicht voraussehbare Anwendung, eine Veränderung der Ware oder die Verwendung mit nicht von Alpvolt gelieferten Produkten verursacht wird. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen sinngemäss.

Exportkontrolle

  1. Bei Weitergabe von Waren oder Dienstleistungen an Dritte hat der Kunde die nationalen und internationalen Exportkontroll- und Embargovorschriften sowie Sanktionslisten einzuhalten und sicherzustellen, dass keine verbotenen oder genehmigungspflichtigen militärischen Zwecke verfolgt werden. Er hält Alpvolt für Ansprüche und Schäden aus der Verletzung dieser Vorschriften schadlos.

Hilfspersonen

  1. Alpvolt kann zur Vertragserfüllung nach eigenem Ermessen Hilfspersonen beiziehen. Für deren Tätigkeit haftet Alpvolt nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion, soweit nach zwingendem Recht (Art. 101 OR) zulässig.

Datenschutz und Kommunikation

  1. Alpvolt bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG); die eingegebenen Daten werden zur Vertragsabwicklung bearbeitet und, soweit für Monitoring- oder Portallösungen erforderlich, an externe Anbieter weitergeleitet. Anfragen zum Datenschutz: info@alpvolt.ch. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von Alpvolt.
  2. Alpvolt darf Fotos realisierter Anlagen zu Referenzzwecken verwenden, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht; Personen, Kennzeichen, Hausnummern und Beschriftungen werden nicht erkennbar dargestellt. Der Kunde kann die Verwendung jederzeit schriftlich untersagen; nach Veröffentlichung entfernt Alpvolt die Bilder auf der eigenen Website umgehend, kann eine internetweite Persistenz jedoch nicht garantieren.
  3. Die Korrespondenz erfolgt rechtsverbindlich und unverschlüsselt über die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse; der Kunde stellt seine Erreichbarkeit über diese Adresse sicher.

Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von Alpvolt in Zürich; Alpvolt ist zusätzlich berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des CISG.
  2. Ist eine Bestimmung ungültig oder unvollständig, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; die Parteien ersetzen sie durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
  3. Vertrags- und AGB-Sprache ist Deutsch; bei anderen Sprachen hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

    Diese AGB gelten ab 24.02.2025 und ersetzen alle bisherigen Fassungen.